Netzlese 2016-11-29
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Das Gesetzgebungsverfahren für ein neues Urhebervertragsrecht ist vertagt worden, es wird also dieses Jahr nicht mehr abgeschlossen.
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Der VGH Baden-Württemberg hat beschlossen, daß der Bürger keinen Anspruch auf Einsicht in die Fachliteratur hat, die in einer Gerichtsbibliothek vorhanden ist. Der Kläger hatte Prozeßkostenhilfe für eine dementsprechende Feststellungsklage begehrt, weil er einen juristischen Kommentar zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der Bibliothek des Verwaltungsgerichts einsehen wollte. Der Sachverhalt trägt durchweg skurrile Züge: Ein Schriftsatz verschwand spurlos, so daß die Beschwerdefrist verstrich. Eine Abschrift wollte der Kläger aber nicht vorlegen, weil er „Verwechselungsgefahr“ befürchtete. Dann hatte er zwei Richter des erkennenden Senats – erfolglos, natürlich – wegen Befangenheit abgelehnt. Am Ende wird es slapstickhaft, denn der VGH versagt ihm den Zugang zur Gerichtsbibliothek ausgerechnet unter Rückgriff auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg, weil juristische Literatur, die im Buchhandel käuflich ist, keine amtliche Informationen seien, zu denen man auf diesem Wege Zugang erlangen könnte. Das ist zwar an sich richtig, das Urteil ist aber vor allem ein Musterbeispiel für den Umgang der Justiz und der Verwaltung mit vermeintlichen Querulanten geworden. Die Urteilsbegründung ist selbst ein Beispiel für ein über das Ziel hinausschießenden Staat, der die Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht mehr wahrt. Richtig daher – wenn auch wiederum sprachlich unangemessen – die Anmerkung bei Archivalia: Unzählige Gerichtsbibliotheken sind ohne weiteres für die Öffentlichkeit zugänglich, ohne dass der Geschäftsbetrieb gestört wird. … Was vom Bürger bezahlt wird, muss ihm auch zur Verfügung stehen. (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – 1 S 1122/16, JurPC Web-Dok. 173/2016).
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Der SPD-Wahlkampfberater Frank Stauss hat in seinem Blog die Narrative dekonstruiert, mit denen hierzulande versucht worden ist, den Wahlsieg Donald Trumps zu verarbeiten. Er macht schon seit Monaten auf allen möglichen Kanälen Stimmung für seinen Auftraggeber. Anscheinend auch auf Wikipedia: Sein Wikipedia-Artikel hat 2013 ein Benutzer angelegt, der so heißt wie seine Werbefirma: Butter pr. Er ist bis heute kaum geändert worden. Aber sei's drum – Stauss argumentiert: Nicht Trump habe die Wahl gewonnen, sondern Clinton habe sie verloren, und zwar weil sie die Rainbow-Coalition nicht ausreichend habe mobilisieren können. Das Konzept für Frauen, LGBT, Latinos, African Americans… habe am Ende nicht ausgereicht; es wäre möglich gewesen, diese Wählerschaft für die Demokraten zu gewinnen, aber nicht für die Clintons. – Stammt denn das Rätselspiel um den Spitzenkandidaten der 20-Prozent-Partei, das derzeit in den Nachrichten zelebriert wird, auch von Stauss? Wirklich kritisch wäre es gewesen darüber nachzudenken, wieviele Prozent der Wähler an dem Spektakel in Übersee überhaupt teilgenommen hatten.
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Jens Milker greift in einem Beitrag auf JuWiss die Frage auf, ob der Betrieb von Social Bots in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit falle. Die Unterschiede zwischen der amerikanischen und der deutschen Verfassungsdokmatik hatte schon Adrian Lobe in der Zeit beschrieben: Die Meinungsäußerungsfreiheit im amerikanischen Verfassungsrecht gehe so weit, daß es nicht auf den Grundrechtsträger ankomme – der Programmierer? der Betreiber? der von den Äußerungen des Bots Begünstigte? oder derjenige, der wirtschaftlich von dem Bot profitiert? –, sondern auf die Meinungsäußerung selbst abzustellen sei. Auch Maschinen käme demnach freedom of speech zu. Das ist auch in den USA nicht unbestritten, hierzulande würde man es erst recht nicht so ohne weiteres annehmen, und Milker referiert infolgedessen das bekannte Inventar des Staatsrechts zum Wettbewerb der politischen Parteien und zu Meinungsäußerungen im Wahlkampf – lesenswert, so knapp gefaßt wird man es kaum woanders finden. Mit dem Argument, das ist nicht von uns, das macht der Algorithmus!, war Google schon in der Autocomplete-Entscheidung des Bundesgerichtshofs 2013 gescheitert. Ärgerlich ist, daß Milker kritiklos bleibt, wo es heißt, Täuschungen und Lügen kann man mit Mitteln einer Gegendarstellung im Meinungskampf entgegentreten. Das ist ja gerade die Frage, ob man unter den Bedingungen der in jeder Hinsicht entgrenzten digitalen Öffentlichkeit so etwas noch kann, wenn Wahlkampf von – ggf. im Ausland sitzenden – Trolls und Hackern auf Facebook und Twitter geführt wird, für den normalen Bürger nicht mehr nachvollziehbar, der von seiner Plattform gewöhnt ist, die Filterblase seines Vertrauens vorgespiegelt zu bekommen. Wo soll hier eine Gegendarstellung erfolgen? Sie ist in der Filterblasen-Technik der sozialen Medien ja gerade nicht mehr vorgesehen. Das wäre demnach eine der ersten Vorkehrungen, die der Gesetzgeber sicherstellen müßte, um den Wettbewerb der politischen Meinungen im Wahlkampf sicherzustellen: Einen Gegendarstellungsanspruch, eine widersprechende und korrigierende Nachricht, die an alle ausgeliefert wird, die die monierte Botschaft vorher erhalten hatten. Also das Aushebeln des Geschäftsmodells dieser Plattformen: Daß es keinen Widerspruch mehr geben soll. Unvollstreckbar in den USA, weil das angesichts der Meinungsäußerungsfreiheit gegen die ordre public verstoßen würde. Obwohl das Ende des Widerspruchs gerade der Ausschluß jeglicher Diskussion ist, der sich selbst auf die Meinungsfreiheit berufen sollte? Die Entgrenzung, die mit den amerikanischen Plattformen Wikipedia und Google begonnen hatte, ist 2016 auch in Deutschland bis in den demokratischen Prozeß vorgedrungen. Der Geist ist aus der Flasche. Der Wettbewerb setzt aber aus technischer Sicht vor allem voraus, daß Meinungsäußerungen überhaupt noch transportiert werden und an den Rezipienten gelangen können. Wahrscheinlich kann bis auf weiteres keine Seite auf den Einsatz von Social Bots verzichten, um eine gewisse Waffengleichheit im Wettbewerb herbeizuführen – auch wenn es sich um eine in jeder Hinsicht regelwidrige und unfaire Technik handelt. Und das wird Rückwirkungen auf das Recht haben. Code is law.