MetaGer obsiegt im Eilverfahren
Die gemeinnützige Metasuchmaschine MetaGer hat, wie der Betreiber SUMA e.V. mitteilt, beim Landgericht Hannover einen „Ettappensieg“ erzielt.
Der Verein war Ende 2015 von einer Rechtsanwältin in Anspruch genommen worden. Die Klägerin hatte im Eilverfahren verlangt, alle URLs aus MetaGer zu löschen, die ihrem Namen ähnlich sind. Sie stützte sich dabei auf das sogenannte „Recht auf Vergessenwerden“, das der Europäische Gerichtshof am 13. Mai 2014 in der Rechtssache C–131/12 – Google Spain SL, Google Inc. ./. Agencia Española de Protección de Datos verkündet hatte.
Das Landgericht Hannover lehnte den Erlaß einer einstweiligen Verfügung mangels Eilbedürftigkeit ab. Das Gericht hat sich in der Entscheidung aber nicht zum Verfügungsanspruch geäußert. Das Klageverfahren in der Hauptsache dürfte nach alledem noch anhängig sein.
Unklar bleibt, wie das Recht auf Vergessenwerden mit dem Anliegen der Klägerin in Verbindung zu bringen wäre.
Wenn die Antragstellerin bzw. Klägerin die Löschung von Seiten aus dem Suchindex begehrt, die ihrem Namen nur ähnlich sind, so unterscheidet sich ihr Begehren von dem Verfahren, das dem Urteil des EuGH aus dem Jahre 2014 zugrunde lag. Der Europäische Gerichtshof hatte über Suchtreffer entschieden, die von dem damaligen Kläger handelten. Das Recht auf Vergessenwerden umfaßt nicht eine bloße Namensähnlichkeit.
Weiterhin fehlt es an der Bestimmtheit der Begehr, denn es wird die Löschung einer Vielzahl von Suchtreffern verlangt, ohne diese konkret zu benennen oder einzugrenzen. Soweit der SUMA e.V. über das Verfahren berichtet hat, ist nicht ersichtlich, was einen „ähnlichen“ Suchtreffer auszeichnen sollte.
Dabei ist auch zu bedenken, daß es gerade ein Merkmal moderner Suchmaschinen ist, „ähnlich“ lautende Suchbegriffe einschließlich Tippfehlern tatsächlich vorliegenden Treffern gegenüberzustellen. Solche Vorschläge sind auch Grundlage für die Suchfunktion moderner Bibliothekskataloge (Discovery-Systeme). Auch Wikipedia erprobt derzeit solche Features als Beta-Funktion; eine Erweiterung der Suche ist gerade angekündigt worden. Je größer der Suchraum und je „intelligenter“ der Suchalgorithmus, desto komfortabler und desto leistungsfähiger ist die Suchfunktion. Das Ansinnen der Klägerin würde daher den Einsatz innovativer Suchtechnik unmöglich machen, ohne daß auch nur im Ansatz ersichtlich wäre, wie und wodurch dabei ihre Rechte insoweit berührt sein sollten.